General terms and conditions

Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen für Textillohnveredlungs-Aufträge (Druck sowie Färbung und Ausrüstung von Geweben, Gewirken und Garnen aller Art)

 

I. Auftragserteilung und Auftragsannahme

Aufträge sind in der Regel schriftlich zu erteilen. Weichen Auftrag- und Auftragsbestätigung inhaltlich voneinander ab, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart. Bei jeder Auftragserteilung ist die Art der Veredlung eindeutig zu bezeichnen und sind alle erforderlichen Angaben zu machen, die zur sachgemäßen Ausführung des Auftrages notwendig sind.
Die Folgen unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Angaben bei der Auftragserteilung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dazu zählen insbesondere auch die Verschweigung des Verwendungszweckes der veredelten Ware, die Nichtangabe des verwendeten Schlichtemittels sowie unvollständige Angaben über die Materialzusammensetzung.

II. Lieferfristen

1. Der Veredler haftet für die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist nur, wenn er sich dazu schriftlich verpflichtet hat.

2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen im Zweifelsfall erst an dem Tag zu laufen, an dem die Rohware beim Veredler eingetroffen und vom Auftraggeber eingeteilt und zur Veredlung freigegeben ist.

3. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um mindestens 6 Wochen bei Betriebsunterbrechungen beim Veredler, die zurückzuführen sind auf:
höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare Betriebsstörungen. Der Veredler ist verpflichtet, den Auftraggeber davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, falls die Unterbrechung länger als eine Woche dauert.

4. Der Auftraggeber ist frühestens 6 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Rücktritt mindestens 14 Tage vorher durch eingeschriebenen Brief erklärt hat.

5. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

6. Treten der Auftraggeber oder der Veredler vom Vertrag zurück oder tritt ein Schadensereignis ein, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, so hat der Veredler Anspruch auf Vergütung der bis zur Erklärung des Rücktritts bzw. bis zum Eintritt des Schadensereignisses geleisteten Veredlungsarbeiten.

III. Versicherung

Die dem Veredler zur Bearbeitung übergebene Ware wird vom Veredler gegen keinerlei Gefahren, insbesondere auch nicht gegen Feuerschäden versichert.

IV. Frachten

Die Veredlungspreise verstehen sich ab Veredlungsbetrieb, d.h. Frachtkosten für die Anlieferung der Rohware und für die Ablieferung der Fertigware gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

V. Adjustierung und Verpackung

Die Lohnveredlungspreise verstehen sich ohne Adjustierungs- und Verpackungskosten, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.

VI. Kontrolle der Rohware

Der Veredler ist weder zur Kontrolle der Rohware noch zu einem Nachmessen oder Nachwiegen oder zur Überprüfung der Rohware hinsichtlich des Vorhandenseins von Mängeln usw. verpflichtet. Wird dies vom Auftraggeber allerdings verlangt, werden die Kontrollarbeiten gesondert in Rechnung gestellt. Kennzeichnung der Stücke durch den Auftraggeber (Stücknummer), Abschüsse etc. müssen so beschaffen sein, daß sie weder den notwendigen Veredlungsarbeiten hinderlich sind, noch zu Abdrücken, Abfleckungserscheinungen oder Maschinenbeschädigungen führen können. Ein Anspruch auf Erhaltung der Endkennzeichnung besteht nur dann, wenn diese der jeweiligen Veredlungsart entsprechend in das Stück eingerückt ist (normalerweise mindestens 30 cm).

VII. Musterentnahme

Der Lohnveredler ist berechtigt, von der Roh- und fertig ausgerüsteten Ware Muster in der Größe zu entnehmen, wie sie für Dokumentations- und Testzwecke erforderlich sind.

VIII. Haftungsausschluß

Der Veredler haftet nicht

1. für Schäden, die auf die Beschaffenheit der übergebenen Ware zurückzuführen sind, wie z.B. das Vorhandensein von ungleichem Rohmaterial, Metallrückständen, Webfehlern, Säuren, Ölflecken, Rostflecken, ungeeigneten Schlichten, unlöslichen Spinnerei-und Webereihilfsmitteln, ungeeigneten Farbstoffen bei angefärbten Garnen oder bei ecru-farbener Ware usw.

Der Auftraggeber ist aber unter allen Umständen verpflichtet, derartige Umstände bei der Auftragserteilung ausdrücklich bekanntzugeben und zu vermerken. Schäden, die dem Lohnveredler durch nicht reguläre Beschaffenheit der Rohware, insbesondere aber durch enthaltene Metallrückstände erwachsen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2. für das Ausbluten von Farbeffekten und Fehlern, die aus dem gemeinsamen Verarbeiten uneinheitlicher, uneinheitlich geschlichteter oder mit ungeeigneten Schlichtemitteln behandelter Rohware entstehen

3. wenn die Ware nachträglich Breiten- oder Längenveränderungen gegenüber den abgelieferten Breiten oder Längen aufweist

4. wenn die Ware sich am Lager zersetzt

5. für den Ausfall von Stücken einer neuen Qualität, welche nicht aufgrund eines mindestens 30 m langen Stückes, sondern eines kürzeren Musterabschnittes angelegt wurde

6. für einzelne Blanchissuren, Cassuren, Verschiebungen sowie Abweichungen im Farbton innerhalb tolerabler Grenzen, weil es eine technische Unmöglichkeit ist, diese Mängel in allen Fällen zu verhüten

8. für bei der Veredlung entstehende unvermeidliche Abfälle (Abschnitte) sowie Maß- und Gewichtsverluste, d.s. Abschnitte bis zu 1 Meter pro Normalstück bei Haspel- oder Sternfärbung, darüber hinaus bei Jiggerfärbung für Abschnitte wegen dunkler Stückanfänge und – enden, Naht- und Farbmusterabdrücken etc.

9. wenn die vorgeschriebene Fertigbreite im Mißverhältnis zur eingelieferten Rohwarenbreite steht, d.h. ohne Gefährdung der Ware nicht erzielt werden kann

10. für den Ausfall von Waren, die von anderer Seite vorbehandelt, d.i. entbastet, vorgebleicht etc. wurden, oder welche von anderer Seite nachbehandelt, d.i. gebleicht, gefärbt, flach gemacht, bedruckt oder ausgerüstet usw. worden sind, oder welche vorbehandelte Gespinste enthalten

11. für Waren, die länger als 3 Monate ohne Farbaufgabe einge- lagert sind sowie für Schäden, die durch Stockflecke, Absterben infolge Lagerung, durch Licht- oder atmosphärische Einflüsse, Motten-, Mäuse- und Rattenfraß entstehen

12. für die Folgen, welche sich aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben über das in der Rohware enthaltene Spinngut ergeben

13. für carbonisierte Stücke, die nicht entsäuert geliefert werden dürfen

14. für Farbechtheit, Nadelfertigkeit oder sonstige Mängel, die erst nach der Verarbeitung hervortreten, falls die Ware nachträglich imprägniert oder beschwert worden ist

15. für unterschiedlichen Druckausfall, wenn die Rohware aus Fasern verschiedener Herkunft besteht oder ungleiche Garnbeschaffenheit oder Web- oder Wirkfehler aufweist udgl.

16. für geringfügige Farbabweichungen im gleichen Colorit von Stück zu Stück oder von Lieferung zu Lieferung

17. für unvollkommene Echtheiten (Licht-, Wasser-, Reib-, Wasch-, Schweißechtheit usw.) wenn die möglichen Echtheitsgrade der zur Verfügung stehenden Farbstoffe beschränkt sind

18. für fadengeraden Druck bzw. fadengerades Ausrüsten und Legen

19. für unvollständigen Durchdruck

20. für Mängel im Druck und in der Ausrüstung, wenn im Filmdruck die mangelhafte Ware 5 % der pro Druckauftrag disponierten Gesamtmenge nicht übersteigt. Eine Verminderung des Drucklohnes erfolgt nur dann, wenn die erwähnten Toleranzen überschritten werden.

21. Eine Gewähr für eine bestimmte Länge oder Breite, oder für ein bestimmtes Gewicht der fertigen Ware wird nicht übernommen, insbesondere entbindet die Endkontrolle des Lohnveredlers den Auftraggeber nicht von der Verantwortung für die Qualität und Gebrauchstüchtigkeit der an Unterkunden weitergelieferten Ware.

IX. Umfang der Gewährleistung

1. Reklamationen im Lohndruck sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen nach Warenerhalt, zu erheben. Gewährleistungsansprüche bei anderen Arten der Veredlung sind binnen 4 Wochen nach der Ablieferung der Ware anzuzeigen, sonst ist dieses Recht erloschen.

2. Reklamationen müssen grundsätzlich schriftlich und durch entsprechendes Beweismaterial begründet, erhoben werden.

3. Die Mängelanzeige muß jedenfalls erfolgen, bevor die Ware zugeschnitten, verarbeitet oder vom Erzeuger weitergegeben wird. Dies gilt auch für die Prüfung der Echtheit.

4. Unrichtiger Ausfall des Farbtones begründet höchstens einen Anspruch auf Richtigstellung oder Umfärbung in eine andere Farbe, es sei denn, daß es sich um Artikel handelt, die in anderen Farben überhaupt unverwendbar sind.
Unrichtiger Ausfall der Appretur begründet höchstens einen
Anspruch auf Nachbesserung der Appretur.

5. Macht der Veredler von der Möglichkeit der Richtigstellung,
Umfärbung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung keinen Gebrauch
oder sind diese nicht möglich, so besteht die Entschädigungspflicht höchstens in der Übernahme der Ware zum Selbstkostenpreis, zu dem sie nachweislich neu hergestellt bzw. eingekauft werden kann.

6. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung weiteren Schadens, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall ist ausgeschlossen.

7. Können sich der Veredler und der Auftraggeber im gegenseitigen Einvernehmen über die Austragung des Schadens nicht einig werden, so ist vor Anrufung der ordentlichen Gerichte der Versuch zu unternehmen, die Frage durch ein Schiedsgericht zu entscheiden.

8. Für entstandene Flecken wird keine Vergütung geleistet, die kostenlose Umfärbung der Stücke jedoch durchgeführt.

9. Angezeichnete Schäden, Flecken usw., die beim Veredeln entstehen, soweit nicht mehr als 10 Zeichen im Stück von 100 Laufmetern vorhanden sind, werden nicht vergütet.

10. Der Veredler ist nicht verpflichtet, die bei Auftragserteilung angezeigten Rohmaße nachzuprüfen, die Berechnung des Längeneinsprunges erfolgt postenweise für den ganzen Auftrag; auf stückweise Abrechnung hat der Auftraggeber keinen Anspruch.

X. Exklusivdessins beim Lohndruck

Für Exklusivdessins gilt im Inland eine Schutzfrist für die Dauer einer Saison, für welche das Dessin gedruckt wird, längstens aber für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tag der Auftragserteilung für die Gravur bzw. für die Herstellung der Schablonen.

Wünscht der Auftraggeber eine über die Schutzfrist hinausgehende Reservierung eines bestimmten Dessins, so hat er dies rechtzeitig – spätestens 14 Tage vor Ablauf der Schutzfrist – der Druckerei schriftlich mitzuteilen.

Die Druckerei kann nach Ablauf der Schutzfrist und ihrer allfälligen Verlängerung die Schablonen ausscheiden, um ein übermäßiges Anwachsen des Schablonenlagers zu vermeiden. Über ausgeschiedene Schablonen hat der Auftraggeber binnen 4 Wochen zu verfügen, anderenfalls kann der Lohndrucker sie nach Belieben verwerten.

Die Kosten für die Herstellung der Schablonen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sie sind sofort zur Zahlung fällig.

XI. Dessinschutz beim Lohndruck

Hat der Auftraggeber der Druckerei Vorlagen zur Schablonenherstellung übergeben, dann werden sie als sein Eigentum angesehen. Der Auftraggeber hat die Druckerei schad- und klaglos zu stellen, wenn sie von dritter Seite wegen Verletzung des Dessinschutzes, wegen unlauteren Wettbewerbs und dgl. in Anspruch genommen wird.

XII. Abwicklung von Reklamationen

Sollte in Folge einer Reklamation eine Gutschrift an den Auftraggeber ausgestellt worden sein oder sollte die bean- standete Ware durch Regulierung über geringere zukünftige Verkaufspreise oder durch Akzeptieren einer durch den Auftraggeber ausgestellten Belastungsnote ins Eigentum des Veredlers gelangt sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, die beanstandete Ware binnen 2 Wochen ab Erhalt der Gutschrift (bzw. ab Erstellung der Belastungsnote bzw. ab der erstmaligen Anwendung geringerer Verkaufspreise) auf eigene Rechnung an den Veredler zu retournieren. Dem Veredler steht das Recht auf Weiterverwertung der retournierten Ware zu. Trifft die reklamierte Ware nicht binnen 2 Wochen beim Veredler ein, so wird die Gutschrift (bzw. die Belastungsnote bzw. die Aufrollung über niedrigere Verkaufspreise) durch eine Belastungsnote des Veredlers an den Auftraggeber rückabgewickelt.

XIII. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

Mit der Übergabe der zur Veredlung bestimmten Ware bestellt der Auftraggeber dem Veredler wegen aller seiner Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht.

Dem Veredler steht überdies für alle seine gegenwärtigen und künftigen Forderungen, auch wenn sie noch nicht fällig sein sollten, das Zurückbehaltungsrecht an den ihm übergebenen Waren zu. Der Auftraggeber bestätigt durch den nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilten Auftrag, daß die von ihm zur Veredlung übergebenen Waren sein pfandfreies Eigentum sind und daß keine Anweisungen oder Verpflichtungen vorliegen, welche die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ausschließen würden.

XIV. Zahlungsbedingungen

1. Zahlung

Die Veredlungspreise verstehen sich in Euro, zahlbar netto ohne Skonto bei Rechnungserhalt.

Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, gelten nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt. Ihre Laufzeit darf 3 Monate nicht überschreiten.
Diskont-, Bank- und Einziehungsspesen und Kosten für eine Vergebührung sind dem Veredler zu erstatten. Bei Zahlungsverzug werden jene Kosten angerechnet, die bei den Banken als Sollzinsen zu zahlen sind.

Zahlungen werden zunächst zur Begleichung der ältesten Schuldpost zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

Gegenforderungen des Auftraggebers berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen und können nur dann aufgerechnet werden, wenn sie vom Veredler schriftlich anerkannt wurden.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist für beide Parteien der Standort des Veredlers. Für alle Streitigkeiten – ausgenommen solche, die aufgrund gesonderter Vereinbarung im Schiedsverfahren ausgetragen werden – sind die Gerichte am Firmensitz oder am Standort des Betriebes des Veredlers zuständig. Der Veredler kann aber auch wahlweise die Zuständigkeit der Gerichte am Firmensitz oder am Standort des Betriebes des Auftraggebers in Anspruch nehmen.